Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderabgabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 20Artikel 5, Paragraph 20
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG BGBl. Nr. 367/1970,Bezugszeitraum: 1. 9. 1968 - 31. 12. 1970 (BG Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1970,,
Art. II.)"Art". römisch zwei.)
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Sonderabgabe wird nach dem Preis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, an dessen Stelle nach dem Wert des Fahrzeuges bemessen.
(2)Absatz 2,Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine Wert nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955.Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine Wert nach Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955.
(3)Absatz 3,Dem Preis oder dem Wert sind der auf das eingeführte Fahrzeug tatsächlich entfallende Betrag an Zoll und Ausgleichsteuer hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits im Preis oder im Wert enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12044914
Alte Dokumentnummer
N31968130650